Allgemeine Geschäftsbedingungen

Terms of Service / Условия использования

Industrie Montage-Service Ichtershausen GmbH (IMOSI GmbH)

I. Anwendungsbereich

1.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen unserer Firma.

Abweichende Absprachen sowie AGB des Käufers bzw. Auftraggebers / Bestellers haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich für den jeweiligen Auftrag vereinbart werden. Dies gilt auch dann, wenn bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe darauf hingewiesen wurde, dass ein Angebot nur unter Anerkennung der AGB des Vertragspartners gelten soll.

2.

Unsere Angebote sind freibleibend. Grundsätzlich gelten Bestellungen des Käufers / Auftraggebers als Vertragsangebot. Dies gilt auch dann, wenn zuvor dem Käufer / Auftraggeber Kostenvoranschläge, Preislisten oder ein als Angebot bezeichnetes Schriftstück etc. zugegangen sind.

Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Zusagen unserer Vertreter oder Angestellten bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die in unseren Publikationen und Veröffentlichungen enthaltenen Leistungs- und sonstigen Angaben, Zeichnungen und technischen Daten sind unverbindlich, sofern sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3.

Dazugehörige Unterlagen, wie Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen sowie die im Internet dargestellten Produkte und Leistungen sind bezüglich Konstruktion, Maß- und Eigenschaftsangaben für uns nicht bindend, es sei denn, dass dies von uns als verbindlich bezeichnet wird.

4.

Elektronisch übermittelte Aufträge müssen in dokumentensicherer Form erfolgen. Dies gilt ebenso für Auftragsänderungen aller Art.

 

II. Vertragsschluss und vertragliche Verpflichtungen

1.

Vom Besteller unterzeichnete oder abgesendete Bestellungen oder Kundenserviceanforderungen sowie telefonisch vereinbarte Bestellungen oder Kundenserviceanforderungen sind bindend. Unsere Firma ist berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme kann durch Zusendung der Auftragsbestätigung, der Rechnung, der Terminvereinbarung oder durch die Auslieferung oder Dienstleistung erklärt werden.

2.

Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, ohne hierzu berechtigt zu sein, oder verweigert er trotz einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist die Erfüllung des Vertrages, so sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 20% des Auftragswertes zu verlangen, wenn nicht der Besteller den Eintritt eines niedrigeren oder wir den eines höheren Schadens beweisen.

3.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Lieferung von Waren bzw. Dienstleistungen, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Dies betrifft auch den Fall, dass mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Bestellers begonnen wurde oder der Besteller diese selbst veranlasst hat.

4.

Durch fehlerhafte Angaben des Bestellers verursachte Störungen in der Vertragserfüllung gehen ausschließlich zu Lasten des Bestellers.

Entstehen aufgrund der fehlerhaften Angaben des Bestellers bei unserer Firma Kosten, hat diese der Besteller zu tragen. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass Änderungen der für die Geschäftsbeziehung erforderlichen Angaben unserer Firma rechtzeitig und vollständig mitgeteilt werden. Vorsätzlich falsche Angaben des Bestellers berechtigen uns, jeden weiteren Vertragsabschluss mit dem Besteller zu verweigern.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1.

Sämtliche Preise sind Nettopreise und verstehen sich ausschließlich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, Verpackung, Versicherung und Zuführung.

Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der Sendung an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Ware aus unserer Firma geht die Gefahr auf den Besteller über.

Rechnungen sind an dem in der Rechnung genannten Kalendertag fällig. Zahlungen sind ohne Abzug unmittelbar an uns zu leisten. Außendienst-mitarbeiter oder Vertreter sind nicht inkassobefugt. Die Annahme von Schecks erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Alle tatsächlichen Einziehungsspesen werden berechnet.

Angebotspreise sind nur insoweit verbindlich, sofern die tatsächlich erbrachten Leistungen mit dem im Angebot bzw. Auftragsbestätigung spezifizierten Leistungsumfang übereinstimmen.

2.

Die in den Auftragsbestätigungen genannten Preise sind für die Dauer von drei Monaten verbindlich. Bei Auftragsannahme nicht vorhersehbare Kostensteigerungen berechtigen uns danach zu einer Anpassung der Preise, es sei denn, diese sind ausdrücklich als fest vereinbart. Eine zulässige Preiserhöhung orientiert sich an den gestiegenen Rohstoffpreisen und gestiegenen Lohnkosten.

3.

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen oder wie einzelvertraglich vereinbart vollständig und ohne Abzug zu bezahlen. Alle Zahlungen werden § 367 BGB verrechnet. Im Übrigen erfolgt die Verrechnung immer auf die älteste Forderung.

4.

Gerät der Käufer / Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB. Dem Besteller bleibt vorbehalten, einen geringeren Zinsschaden nachzuweisen.

5.

Unsere Firma behält sich zur Absicherung des Bonitätsrisikos im Einzelfall vor, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen und erbetene Lieferungen nur gegen Vorauszahlung, Nachnahme oder Sofortzahlung bei Lieferung durchzuführen.

6.

Die Abtretung der vertraglichen Rechte durch den Besteller bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Soweit nicht eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung besteht, sind die Aufrechnung und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Besteller uns gegenüber ausgeschlossen.

Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, soweit wir unseren Verpflichtungen zur Neulieferung oder Nachbesserung noch nicht nachgekommen sind.

7.

Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Wechsel müssen diskontfähig sein. Sie können ohne Begründung von uns zurückgewiesen werden. Diskontspesen und alle sonstigen Kosten gehen voll zu Lasten des Käufers / Auftraggebers und sind binnen 8 Tagen nach Berechnung fällig und zahlbar.

Werden Schecks nicht eingelöst, Wechsel nicht diskontiert oder Wechsel-kosten nicht binnen 8 Tagen beglichen, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen, und zwar auch diejenigen aus diskontierten Wechseln, fällig zu stellen und die Erfüllung von Lieferverpflichtungen aus laufenden Verträgen von der Vorauszahlung angemessener Beträge abhängig zu machen.

 

IV. Lieferung und Lieferfristen

1.

Liefertermine sind freibleibend und gelten vorbehaltlich eigener Belieferung. Etwas anderes gilt nur, wenn Liefertermine fix schriftlich vereinbart sind.

2.

Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung der Ware ab unserer Firma. Sie gelten mit unserer Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden oder das Verschulden unserer Lieferanten nicht rechtzeitig zugesandt werden kann.

3.

Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten, so kann uns der Käufer / Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 weiteren Wochen mit der Erklärung setzen, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Annahme ablehne. Trifft unsere Lieferung auch innerhalb dieser Frist nicht beim Käufer / Auftraggeber ein, so ist er berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.

4.

Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, ohne hierzu berechtigt zu sein, oder verweigert er trotz einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist die Erfüllung des Vertrages, sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 20% des Auftragswertes zu verlangen, wenn nicht der Besteller den Eintritt eines niedrigeren oder wir den eines höheren Schadens beweisen.

5.

Der Versand erfolgt nach unserer freien Wahl. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des Käufers / Auftraggebers zu versichern. Fracht- und kostenfreie Versendung erfolgt nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung.

6.

Bei Versand der Ware geht die Gefahr mit der Verladung im Werk auf den Käufer / Auftraggeber über, und zwar auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wird.

Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsart erfolgt mangels besonderer Vereinbarung nach unserem Ermessen unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Werden durch uns Transportversicherungen abgeschlossen, beschränkt sich im Schadensfall der Ersatzanspruch auf den von der Versicherung erstatteten Betrag. Der Käufer / Auftraggeber hat in jedem Fall eine erkennbare Transportbeschädigung nicht nur dem Frachtführer, sondern auch uns mitzuteilen und die beschädigte Ware bis zu einer Freigabe durch uns in dem angelieferten Zustand zu belassen.

Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers / Auftraggebers, so geht bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Käufer / Auftraggeber über. Wir sind berechtigt, die Ware nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Käufers / Auftraggebers einzulagern und gegen jedes Risiko versichern zu lassen.

7.

Die Art der Verpackung steht in unserem Ermessen. Bei der Wahl der Verpackung berücksichtigen wir alle erkennbaren Umstände zur Ermittlung einer geeigneten Verpackung. Die Kosten der Verpackung, die wir zum Selbstkostenpreis berechnen, trägt der Käufer / Auftraggeber.

Für Verpackung, die in einwandfreiem wieder verwertbarem Zustand kostenfrei an uns zurückgeliefert wird, gilt:

Für Köcher werden 50% und für Kisten werden 60% der berechneten Verpackungskosten gutgeschrieben.

 

V. Leistungsverzögerungen / Leistungsstörungen

1.

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Leistung erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich auftretende Materialbeschaffungs-schwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch, wenn sie bei unseren Lieferanten auftreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Laufzeit hinauszuschieben.

2.

Wir sind zu Teilleistungen jederzeit berechtigt. Diese können auch besonders berechnet werden. Insoweit ist ein Rücktritt des Käufers / Auftraggebers ausgeschlossen.

3.

Ist die Lieferung nicht in angemessener Zeit möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Ansprüche des Käufers / Auftraggebers beschränken sich dann auf die Rückzahlung etwaiger Vorauszahlungen noch nicht gelieferter Ware.

4.

Schadensansprüche des Käufers / Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Leistung und Verzuges werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

 

VI. Gewährleistung

1.

Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Leistung gerügt werden, anderenfalls entfällt jegliche Gewährleistung. Dies gilt nicht für Mängel, die auch bei gründlicher Prüfung nicht feststellbar sind. Hierfür ist die Mängelrüge unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu erheben.

Die Rüge hat schriftlich unter genauer Bezeichnung der Mängel zu erfolgen. Bei Beanstandungen muss die Leistung unbearbeitet bleiben. Beanstandungen nach Durchführung eigener Reparaturversuche schließen jegliche Gewährleistung aus. Die Bearbeitung und Durchführung von Reparaturmaßnahmen gilt in solchen Fällen als Anerkennung der vertragsgemäßen Leistung.

2.

Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen beträgt bei neuen Sachen zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen ein Jahr ab Vertragsschluss.

Gewährleistungsansprüche eines Unternehmers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rüge-Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Die Gewährleistung wird bezüglich der Sachmängelhaftung ausgeschlossen, wenn der Käufer / Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Eine über die gesetzliche Gewährleistungsvorschrift hinausgehende unselbständige Garantie wird nur bei besonders bezeichneten Waren bzw. ausdrücklicher Zusicherung gewährt.

3.

Bei berechtigter Mängelrüge beschränkt sich die Gewährleistungspflicht grundsätzlich auf - nach unserer Wahl - kostenfreie Nachbesserung.

Ist die Nachbesserung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Besteller einen entsprechenden Preisnachlass (Minderung) oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung (Wandlung) des Vertrages verlangen.

Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafe und ähnliches, sind auch wegen Mangelfolgeschäden und wegen positiver Vertragsverletzung ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit treffen.

Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Der Käufer / Auftraggeber ist darlegungs- und beweispflichtig für die Behauptung, dass kein natürlicher Verschleiß vorliegt.

Schadenersatzansprüche des Bestellers, die nicht Leben, Körper oder Gesundheit betreffen, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir handelten vorsätzlich oder grob fahrlässig.

In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung auf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung beschränkt.

4.

Der Käufer / Auftraggeber ist verpflichtet, die Eignung der von ihm bestellten und gekauften Waren für den vorgesehenen Einsatz anhand der ihm im Internet oder bei Anforderung zugesandten Produktbeschreibungen zu prüfen. Wir gehen davon aus, dass die Kenntnisse des Käufers / Auftraggebers dem zeitgemäßen technischen Sachverstand entsprechen. Für Produkte, die durch unsachgemäße Verwendung mangelbehaftet werden, tragen wir keine Gewährleistung.

Wir sind berechtigt, beanstandete Lieferungen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Hierzu stellt uns der Käufer / Auftraggeber sämtliche vorhandene Unterlagen zur Verfügung.

Jegliche Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer / Auftraggeber mit der Ware nicht sachgemäß umgeht und diese nicht entsprechend den technischen Anforderungen behandelt. Dies gilt insbesondere, wenn die Ware Feuchtigkeitseinflüssen ausgesetzt wird, obwohl dies die Eigenschaften der Ware negativ beeinflusst oder Ware, die unter Reinraumbedingungen endkonfektioniert wurde, nicht unter adäquaten Bedingungen be- oder verarbeitet wird.

Wir sind berechtigt, zur Wahrung von Lieferfristen Waren zur besseren Qualität zu dem mit dem Käufer / Auftraggeber vereinbarten Preis ganz oder teilweise zu liefern. Aus derartigen Lieferungen entsteht beim Käufer / Auftraggeber nicht der Anspruch, dass er bei Folgeaufträgen die besseren Qualitäten erhält. Insbesondere hat er nicht das Recht, das Fehlen der Eigenschaften der besseren Qualität zu rügen.

 

VII. Haftung bei Beschaffenheitsgarantie

Die von uns veröffentlichten Produktbeschreibungen haben allgemeinen Charakter und können im Rahmen technischer Entwicklungen Änderungen unterliegen.

Sie sind daher nicht bindend und dienen lediglich der Information über mögliche Verwendungs- und Einsatzmöglichkeiten.

Bindend sind nur die dem Käufer / Auftraggeber schriftlich abgegebenen Beschaffenheitsgarantien. Diese werden mit üblichen Qualitätsmaßnahmen geprüft und gewährleistet.

Unser Qualitätssicherungssystem ist zertifiziert und die Auswahlmethoden der QS sind festgelegt. Diese werden dem Käufer / Auftraggeber auf sein Verlangen hin offengelegt.

Genügen dem Käufer / Auftraggeber im Bereich der von ihm geplanten Verarbeitung unserer Waren die QS-Methoden nicht, so hat er ergänzende Prüfungen vor Verwendung der Ware vorzunehmen oder mit uns entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

Für Mängel und ihre Folgekosten, die bei Einsatz der vorgeschriebenen oder vereinbarten QS-Prüfmethoden nicht erkannt wurden, haften wir nicht.

Schweißnahtqualität:

Wir verpflichten uns, unsere Produkte materialspezifikationskonform zu liefern.

Die Qualität der Verschweißung unserer Produkte liegt außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten.

Da diese oft von einer Wechselwirkung aus Legierungsbestandteilen und technischen Umständen an der Verwendungsstelle abhängen, schließen wir eine Haftung für die Qualität der Verschweißung der von uns gelieferten Produkte grundsätzlich aus. Wir empfehlen, vor Abruf größerer Mengen Probemengen aus den verfügbaren Herstellunglosen zu kaufen und diese unter den Bedingungen der Verwendungsstelle zu verschweißen.

Mit dem Auftrag zur Auslieferung der Ware erkennt der Abnehmer an, dass eine Reklamation wegen der Schweißergebnisse ausgeschlossen ist. Der Abnehmer ist daher nicht berechtigt, aus Gründen unbefriedigender Schweißergebnisse Minderung, Wandlung oder Rücknahme zu verlangen oder irgendwelche Folge-kosten oder Vermögensschäden geltend zu machen.

 

VIII. Haftung / Schadenersatz

Für gelieferte Bauteile sowie die technische Funktionsfähigkeit von erstellten Anlagen nach Fremd-Projekten wird jegliche Haftung ausgeschlossen.

Die Erstattung von Schadenersatzansprüchen, die durch das Handeln von Erfüllungsgehilfen der IMOSI GmbH entstehen, wird nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Verschulden übernommen. Die schuldhafte Handlung und die ursächliche Wirkung auf die Schadensentstehung sind vom Vertragspartner zu beweisen. Schäden, die nach Gefahrübergang an den Vertragspartner bzw. die Abnahme durch diesen entstehen und keine Ansprüche aus Gewährleistungs-pflichten nach § 2 darstellen, sind von jeglicher Haftung ausgeschlossen.

Die IMOSI GmbH ist berechtigt, vom Vertragspartner den Schaden zu verlangen, der entsteht, sofern bei der Durchführung von Montageleistungen Verzögerungen entstehen, die der Vertragspartner zu verantworten hat.

Für eventuell auftretende Schäden sind wir über eine Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert. Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Versicherungs-schäden beträgt je Versicherungsfall 10 Millionen Euro bei einer Jahreshöchst-leistung von 20 Millionen Euro. Für darüber hinausgehende Schäden ist die Haftung ausgeschlossen.

 

IX. Eigentumsvorbehalt

1.

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer / Auftraggeber vor.

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherungseigentum für unsere Saldoforderung.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers / Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Käufer / Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag,

es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

2.

Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer / Auftraggeber untersagt.

3.

Der Käufer / Auftraggeber ist nicht ermächtigt, die gelieferten Sachen weiter zu veräußern. Diese Ermächtigung besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch unsere Firma. Seine Forderung aus den Weiter-veräußerungen, auch soweit sie künftig oder bedingt sind, wird sodann im Voraus an uns abgetreten, unabhängig davon, ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Forderungen handelt.

4.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht von uns veräußerten Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe des Weiterveräußerungserlöses der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe der Miteigentumsanteile.

5.

So lange der Käufer / Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ist er ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die uns zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer / Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und diese von der Abtretung zu unterrichten. Wir sind ermächtigt, die Abtretung auch in seinem Nahmen seinen Schuldnern mitzuteilen.

6.

Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer / Auftraggeber wird stets von uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

7.

Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers / Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer / Auftraggeber uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Käufer / Auftraggeber verwahrt das Allein-eigentum oder das Miteigentum für uns.

8.

Im kaufmännischen Verkehr ist die während der Dauer des Eigentumsvor-behaltes in unserem Eigentum stehende Ware vom Käufer / Auftraggeber gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern.

Die Rechte aus dieser Versicherung werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer / Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehalts-ware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren. Wir sind berechtigt, die Ware auf seine Kosen zu versichern.

9.

Das vorbehaltene Eigentum geht ohne weiteres auf den Käufer / Auftraggeber über, sobald unsere Forderungen in vollem Umfang beglichen sind. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung um mehr als 30 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers / Auftraggebers verpflichtet, nach unserer Wahl Vorbehaltsware in Höhe des übersteigenden Wertes freizugeben

Bei fälliger oder fällig gestellter Forderung sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware nach vorheriger vergeblicher Aufforderung zur Herausgabe auch im Wege der Selbsthilfe in unmittelbaren Besitz zu nehmen.

Insoweit verzichtet der Käufer / Auftraggeber auf das ihm zustehende Hausrecht mit der Maßgabe, dass wir bei der Inbesitznahme mindestens einen neutralen Zeugen hinzuziehen und die erfolgte Inbesitznahme unter Bekanntgabe des Zeugen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Rücknahmen auf Grund des Eigentumsvorbehaltes oder Ausübung des gesetzlichen Wegnahmerechtes gelten als Rücktritt vom Vertrag entsprechend

§ 449 Abs. 2 BGB.

 

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.

Erfüllungsort ist Ichtershausen.

2.

Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsver-bindung mit Vollkaufleuten und öffentlich rechtlichen Sondervermögen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlich Gerichtsstand unser Sitz. Dies betrifft im Übrigen auch Bestseller, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben.

3.

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

XI. Abschließende Bestimmung

1.

Sollten Teile dieser Bedingungen oder des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile und des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Im Fall der Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen sind wir berechtigt, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

2.

Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das gilt ins-besondere für Nebenabreden, Zusicherungen jeglicher Art sowie nachträgliche Vertragsänderungen und -ergänzungen.